Satzung
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Satzung des Turnvereins 1893 e.V. Ewersbach
§ 1 Name und Sitz
Der am 31.07.1893 gegründete Verein führt den Namen „Turnverein 1893 e.V. Ewersbach“ und hat seinen Sitz in
Dietzhölztal-Ewersbach.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der „Turnverein 1893 e.V. Ewersbach“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und dient in erster Linie der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Turnen, Spiel und Sport auf der Grundlage des Amateurgedankens.
1) Er will seine Mitglieder
- durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen
und rassischen Gesichtspunkte körperlich und sittlich kräftigen;
- über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der
Volksgesundheit zusammenführen. Der Jugend soll dabei in besonderem Maße eine körperliche und geistige sittliche Erziehung zuteilwerden.
2) Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine
Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzungen seiner Fachverbände, in denen er Mitglied
ist, an.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Ehrenmitglieder
2) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, die
Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzungen anzuerkennen.
3) Jungendmitglieder können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag
unterschreiben und anerkennen, dass der/die Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung an Wettkämpfen teilnehmen
kann. Jugendliche von 14-18 Jahren werden in den Jugendabteilungen, Schüler unter 14 Jahren in den Schülerabteilungen
zusammengefasst.
4) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt werden. Es können nur solche
Personen Ehrenmitglieder werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder mindestens 50 Jahre
Mitglied des Vereins sind.
5) Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, vor Aufnahme einer sportlichen Betätigung die Vorlag eines
ärztlichen Zeugnisses, das alle Bedenken ausschließt, zu verlangen.
6) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod;
b) durch Austritt, der schriftlich vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären ist;
c) durch Ausschluss (siehe §7, Ziffer 2)
§ 5 Rechte und Pflichten
1) Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Hauptversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an
Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
2) Jugendmitglieder sind berechtigt an den Hauptversammlungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
3) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.
4) Jedem Mitglied, das sich in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde
an den Vereinsvorstand zu.
5) Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand
bleibt.
6) Die Mitglieder sind verpflichtet:
- den Anordnungen des Vorstandes und den von ihm bestellten Organen in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge
zu leisten und den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
b) die Beiträge pünktlich zu zahlen,
c) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
d) auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen. Sonderbeiträge können nur auf Beschluss der Hauptversammlung als Umlage für Zwecke, die der Erfüllung gemeinnütziger Vereinsaufgaben dienen, erhoben werden.
§ 7 Strafen
1) Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) Warnung
b) Hinweis
c) Sperre
d) Ausschluss
2) Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung;
b) bei Handlungen, die sich gegen den Verein sowie dessen Aufgaben und sein Ansehen schädigend auswirken;
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane;
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereines.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung zu. Die nächste Jahreshauptversammlung beschließt über die Berufung, deren Entscheidung endgültig ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen alle Mitgliedsrechte.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind:
1. Der Vorstand (§9)
2. Der Ältestenrat (§10)
3. Die Hauptversammlung (§11)
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Turn- und Sportwart
f) dem Jugendwart
g) bis zu drei Beisitzern
h) ggf. den Ehrenvorsitzenden (vergl. Abs. 9)
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten
Vorsitzenden, den Kassierer vertreten. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3) Die ordentlichen Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Im jährlichen Wechsel werden zur Vermeidung des Austausches des gesamten Vorstandes
jeweils folgende Vorstandsmitglieder neu gewählt:
A B
erster Vorsitzender zweiter Vorsitzender
Kassierer Schriftführer
Turn- und Sportwart Jugendwart
erster Beisitzer zweiter Beisitzer
dritter Beisitzer
Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
Der Vorstand kann jedoch während der Wahlperiode im Bedarfsfall kommissarisch Stellvertreter ernennen.
Ausgenommen ist der erste Vorsitzende. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied mit einem Alter von mindestens 18 Jahren.
4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
Ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Turnens und des Sports zu erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge
für jedes Geschäftsjahr aufzustellen und darüber in der nächsten Hauptversammlung Rechenschaft abzulegen.
5) Der Vorstand soll monatlich einmal zusammentreten und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten
Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse aufzuführen sind.
Das Protokoll ist dem Vorstand bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
6) Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein entsprechendes neues Vorstandsmitglied gewählt worden ist.
7) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden. (vgl. § 13)
8) Der Vorstand hat die Möglichkeit, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darin soll die Aufgabenverteilung unter den
Vorstandsmitgliedern sowie der Vereinsaufbau geregelt werden.
9) Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Ehrendvorsitzenden wählen. Der Ehrenvorsitzende wird
auf Lebenszeit gewählt und ist im ordentlichen Vorstand stimmberechtigt.
10) Entgeltliche Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatzansprüche
a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage
eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. b) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die
Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
e) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zu Führung der Geschäftsstelle ist die Mitgliederversammlung
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.
f) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für
solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
g) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend
gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die
prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
h) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des
Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
- Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert
wird.
§ 10 Ältestenrat
- Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die alljährlich in der Jahreshauptversammlung
gewählt werden und aus ihrer Mitte den Obmann wählen.
2) Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:
a) ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind,
b) Ehrenmitglieder
3) Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über Beschlüsse in
Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
4) Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen:
a) die Pflege guter Beziehungen der Vorstandsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den
Ausschüssen, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich
geschlichtet werden;
- die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Wie: Ehrungen von Mitgliedern und anderen
Personen; Verfahren gegen Mitglieder sowie Eingehen von finanziellen Verpflichtungen.
5) Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.
§ 11 Hauptversammlung
1) Die Hauptversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Vereinsmitglieder.
Sie ist oberstes Organ des Vereins.
2) Die ordentliche Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich statt. Sie muss spätestens im Monat März
einberufen worden sein. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder durch
Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift „Kontakt“ oder dem amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Dietzhölztal erfolgen,
und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die mindestens folgende Punkte enthalten muss:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung und Bestellung von zwei Protokollbeurkundern.
b) Bericht des Vorstandes:
1. Allgemeiner Jahresbericht
2. Geschäftsbericht und Rechnungslegung
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen (Vorstand, Ältestenrat, Kassenprüfer, Wahl und Bestätigung der Abteilungsleiter)
f) Beschlussfassung über die Voranschläge
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
3) Außerordentliche Hauptversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des
Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung ist dann spätestens 3
Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vor
dem Termin schriftlich oder durch Veröffentlichung in dem amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Dietzhölztal erfolgen.
4) In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von dreiviertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Wahlen können durch Handaufheben erfolgen, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht.
Schriftliche Abstimmung mittels Stimmzettel muss erfolgen, wenn die Versammlung diese beschließt oder wenn zwei bzw.
mehr Mitglieder kandidieren.
Mitglieder, die in der Hauptversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem
Versammlungsleiter vorliegt.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen
durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben.
Über alle Hauptversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Hauptversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu
bestellen, die das Protokoll ebenfalls mitunterschreiben.
§ 12 Kassenprüfer
Drei Kassenprüfer werden durch die ordentliche Hauptversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch längstens drei aufeinanderfolgende Jahre. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes, sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Aufzeichnungen und Bücher des Vereins zu gewähren.
§ 13 Ausschüsse
1) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen zu handeln
haben. Der erste Vorsitzende ist Vorsitzender der Ausschüsse, kann dieses Amt jedoch auf ein anderes Vorstandsmitglied
übertragen.
2) Ständiger Ausschuss ist der Turn- und Sportausschuss. Ihm gehören alle Abteilungsleiter, im Verhinderungsfall deren
Stellvertreter an. Der Ausschuss wir vom Turn- und Sportwart geleitet.
§ 14 Turn- und Sportabteilungen
1) Die aktiven und jugendlichen Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst.
Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter geführt. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter werden alljährlich von den
Mitgliedern der Abteilung gewählt und müssen von der Hauptversammlung bestätigt werden. Für die Kinderabteilungen
werden die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter von der Hauptversammlung gewählt.
Dem Abteilungsleiter obliegt die turnerische, sportliche und organisatorische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder
zur Mitarbeit heranziehen.
2) Die Abteilungsleiter arbeiten im Turn- und Sportausschuss unter der Leitung des Turn- und Sportwartes zusammen.
Der Turn- und Sportwart vertritt die Abteilungen im Vorstand.
§ 15 Ehrungen
1) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern regelt der § 4 Abs. 4.
2) Die Anwartschaft für Ehrungen beginnt mit dem Eintritt in den Verein.
Mitglieder werden nach 25-jähriger Vereinszugehörigkeit erstmals geehrt.
Die Ehrungen werden in der Jahreshauptversammlung vollzogen.
3) Ehrungen für besondere Leistungen bleiben dem Vorstand vorbehalten.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Hauptversammlung mit dreiviertel Mehrheit der Stimmen aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Für die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung gelten die Bestimmungen des § 11 Ziff. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Dietzhölztal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports und der Jugendarbeit im Ortsteil Ewersbach zu verwenden hat.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Änderungen dieser Satzung kann nur in einer Hauptversammlung mit dreiviertel Mehrheit der stimmberechtigten,
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2) Die Satzung vom 18.03.2016 tritt hiermit außer Kraft.
Beschlossen in der Hauptversammlung vom 16.03.2018
Dietzhölztal, den 16.03.2018
Erste Vorsitzende Anika Herr ____________________________
Zweiter Vorsitzender Andreas Lehr ____________________________